Die Bauabnahme ist eine einseitige Erklärung des Bauherrn. Sie bedeutet, dass der Bauherr die vom Unternehmer erbrachte Werkleistung entgegennimmt und zugleich als im Wesentlichen fertiggestellt und mangelfrei billigt. Er bestätigt damit, dass das übergebene Objekt so wie vertraglich vereinbart hergestellt ist.
Gegenstand der (Bau-)Abnahme kann das vollendete Werk sein oder, falls sich auf dem Werkvertrag nichts anderes ergibt, auch ein in sich abgeschlossener Werkteil.
Mit der Abnahme ist das Werk (oder der Werkteil) abgeliefert. Es geht in die Obhut des Bauherrn über: dieser trägt fortan die Gefahr.
Sowohl die Rüge- als auch die Verjährungsfristen für Mängelrechte des Bauherrn beginnen zu laufen.
Die rechtlichen und normativen Grundlagen im Zusammenhang mit Bauabnahmen werden den Teilnehmenden erläutert. Dabei werden Voraussetzungen, welche für die Abnahme erfüllt sein müssen und der Zeitpunkt der Abnahme anaylisiert.
Die Folgen bei der Nichtbeachtung der bestehenden Regeln werden erläutert. Häufige Fehler und Versäumnisse und deren Folgen werden thematisiert und mit den Teilnehmenden diskutiert.
Anhand von Beispielen werden Herausforderungen und begangene Fehler analysiert und diskutiert.
Die Teilnehmenden...
Keine Kenntnisse nötig.
*Mitglieder CRB, SIA, SBV oder BSA