Bei einem Werkvertrag (Bauvertrag) verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung einer Vergütung. Das versprochene Werk kann die Herstellung oder Veränderung der neuen Sache, aber auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
In der Praxis ergeben sich immer wieder Probleme beim Abschluss uns insbesondere bei der Umsetzung von Bauverträgen.
Resultat sind sehr oft langwierige rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Bauherrschaft und Unternehmer.
Die Teilnehmenden sind sind in der Lage...
Keine Kenntnisse nötig.
*Mitglieder CRB, SBV oder BSA